29.01.2025
Unnützes Hin- und Herfahren ist eine Ordnungswidrigkeit
Richtig gehört: Man darf nicht einfach so in einer geschlossenen Ortschaft hin- und herfahren. Das ist verboten. Was steckt dahinter? Nicht einfach nur eine Laune des Gesetzgebers. Und vor allem, wen betrifft es? Kurios ist es allemal. Wer braucht schon ein Verkehrsziel? Und was bedeutet unnütz in diesem Kontext?

Es geht schlichtweg um Belästigung. Im § 30 Abs. 1 Satz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) steht geschrieben: „… Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.“
Es handelt sich um ein Gesetz gegen das „nicht zum Erreichen eines Verkehrsziels“ dienende Herumfahren. Das wäre zum Beispiel der Fall bei der Freizeitbeschäftigung „Cruisen“, bei der man mit einem Fahrzeug langsam an von vielen Passanten frequentierten Orten entlangfährt.
In der Bundesrepublik wurde der Paragraph 1956 eingeführt, als Maßnahme gegen die sogenannte „Halbstarkenproblematik“ und richtete sich in erster Linie gegen Mofas und Motorräder, bei jungen Leuten ein beliebtes Fortbewegungsmittel in ihrer Freizeit.
In der Realität gestaltet sich die Nachweisbarkeit als durchaus schwierig. Zudem steht dies einigermaßen im Widerspruch gegen das Prinzip der Verkehrsfreiheit, der allgemeinen Handlungsfreiheit und des erlaubten Gemeingebrauchs, der Spazierfahrten sehr wohl mit einbezieht.
Dennoch: Es gibt auch heute noch entsprechende Anzeigen gegen diese Art der Belästigung. Vielleicht sollte man diesbezüglich sein Freizeitverhalten überdenken.
Übrigens: In der Vorschrift ist nicht explizit von „Kraftfahrzeugen“, sondern von Fahrzeugen die Rede. Je nachdem, könnten auch blöd rumfahrende Radler darunter fallen.
