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29.11.2018

Rechtsanwaltsfachangestellte(r) Sachbearbeiter(in) gesucht

Unsere Mandanten brauchen Sie! Rechtsanwaltsfachangestellte(r) und oder Sachbearbeiter(in) gesucht. In Vollzeit und Teilzeit.

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Illustration Mandanten

Das ist der Job

Der Einsatz für Gerechtigkeit braucht gute Organisation und Engagement
Aktenbearbeitung und Terminkoordination mit Anwaltssoftware
Mandantenbetreuung aus Zivilrecht, Schwerpunkt: Verkehrsrecht
Berufserfahrung wäre toll

Wir bieten:

2 nette Chefs und hilfsbereite Kollegen
Angenehme Arbeitsatmosphäre
Kurze Dienstwege
Arbeitsvertrag mit ordentlicher Bezahlung
Aufstiegschancen / berufliche Perspektiven
Wohlverdienter Urlaub
Sehr oft sehr spannend

Sie bringen mit:

Abgeschlossene Berufsausbildung
Gute Kenntnisse in MS Office
Sie behalten den Durchblick
Humor und gute Nerven

Gefällt Ihnen dieser Arbeitsplatz?

Mit einem netten Foto von Ihnen, schreiben Sie uns, was Sie bisher gemacht haben:
w.haag@haag-kanzlei.de
Wir laden Sie dann zu einem Cappuccino ein und sprechen über Ihre neue Stelle.
Noch Fragen? 089 – 414175540

Mit freundlichen Grüßen

RA Wolfgang Haag

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25.05.2018

RechtsanwaltIn zur Verstärkung gesucht

Wir brauchen Verstärkung und suchen ab sofort für den Zivilrechtsbereich eine(n) AnwaltIn.

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Wir sind eine zivilrechtsorientierte Kanzlei mit einem gutem Team und einer angenehmen Arbeitsatmosphäre. Und jetzt brauchen wir Unterstützung durch eine(n) weitere(n) AnwaltIn. Gerne auch Berufsanfänger, in Festanstellung oder freiberuflich.

Bitte senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen als PDF an: w.haag@haag-kanzlei.de

Ich freue mich auf Ihre Bewerbung. RA Wolfgang Haag

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22.05.2018

Die Beweiskraft der Dashcam

Der BGH hat entschieden. Die Aufnahmen einer Dashcam sind im Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel verwertbar. Sofern...

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Auf den ersten Blick klingt das Urteil des BGH vom 15.05.2018 - VI ZR 233/17 ziemlich widersprüchlich. Denn eine permanente anlasslose Aufzeichnung während einer Autofahrt mittels einer Dashcam ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Punkt. Es bestehen Persönlichkeitsrechte. Andere Verkehrsteilnehmer einfach so filmen, das geht halt nicht.

Nun konnte aber in einem Fall während eines Unfalls die Aufzeichnung einer Dashcam einen der Beteiligten deutlich entlasten. Das Gericht entschied zunächst gegen die Verwertung der Videoaufnahmen als Beweismittel. Schließlich hätte man gar nicht filmen dürfen, Verstoß gegen § 4 BDSG (Datenschutz).

Der BGH entschied nun folgendermaßen: Es sei technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung des Unfallgeschehens zu erstellen. Das geht zum Beispiel durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen. Erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges würde man eine dauerhafte Speicherung der letzten Sequenz vornehmen. Das permanente anlasslose Aufnehmen eines Geschehens läge deshalb nicht vor. Die Aufzeichnung könne als Beweismittel im Zivilprozess verwertet werden.

Persönlichkeitsrechte würden in diesem Fall zwar auch verletzt sein. Aber die Beteiligten befänden sich freiwillig im öffentlichen Raum und seien für jeden wahrnehmbar. Die Gewichtung liegt in diesem Fall auf dem Beweisinteresse.

Es bleibt, man müsse nach einer Interessens- und Güterabwägung im Einzelfall entscheiden.

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