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20.12.2019

2019 / 2020 Frohe Festtage!

Vertrauen und Zuversicht sind wichtige Werte der heutigen Zeit. Das wünschen wir all unseren Mandanten, Partnern und Mitarbeitern.

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Die Kanzlei Wolfgang Haag Rechtsanwälte wünscht frohe Weihnachten

Illustration: John Haag

Die Kanzlei Wolfgang Haag Rechtsanwälte wünscht frohe Festtage und einen guten Start ins neue Jahr.

Wir bedanken uns für das große Vertrauen. Und wir hoffen, in den vielen unterschiedlichen Fällen etwas Zuversicht vermittelt zu haben. Insbesondere bedanken wir uns bei unseren Partnern für die gute Zusammenarbeit.

Vorsätze für 2020?

Haltung wahren. Sich kümmern. Respekt zeigen. Vielleicht braucht es wirklich nicht mehr.

 

Danke!
Wolfgang Haag Rechtsanwalt

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26.09.2019

Was ist ein Frühstück?

Guten Morgen. Erst mal eine Brezn und einen Kaffee. Weshalb sich der Bundesfinanzhof dazu um ein Urteil bemühen muss, ist kurios, aber auch von Belang. Weil es in Unternehmen nun mal vorkommt.

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Es geht um unbelegte Brötchen und ein Heißgetränk

Das ist passiert: Ein IT-Unternehmen stellte seinen Kunden, Gästen und Mitarbeitern während der Arbeitszeit eine Auswahl verschiedener Backwaren und Heißgetränke aus dem Automaten zum kostenlosen Verzehr zur Verfügung. Das ist doch schon mal sehr nett. Jetzt kommt eine Lohnsteuer-Außenprüfung. Der Prüfer ist der Ansicht, dass es sich bei den bereitgestellten Semmeln nebst Heißgetränke um ein Frühstück handle. Wohlgemerkt im steuerrechtlichen Sinn (Lohnsteuer, Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)).

Denn Mahlzeiten oder Kost, wie Frühstück, Mittagessen, Abendessen, die im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt bereit gestellt werden (und nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind), zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Diese sind mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern, also Lohnsteuer und Nebenabgaben (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern). Das Finanzamt folgte natürlich der Einschätzung des Prüfers.

Ist das nun ein Frühstück oder nicht?

Das Unternehmen besteht aber darauf, dass es sich nicht um ein Frühstück handele und hat gegen das Finanzamt geklagt. Die Sache landete letztendlich vor dem Bundesfinanzhof. Dieser kommt zu der Begründung, Zitat: 

„Nach der Verkehrsanschauung muss für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks jedenfalls ein Aufstrich oder Belag hinzutreten.“

Der BFH differenziert zwischen kostenloser Mahlzeit (zu versteuern) und nicht steuerpflichtiger Aufmerksamkeit.

Hier finden Sie das Urteil vom Bundesfinanzhof:

https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2019&nr=42019&linked=urt

Prost Mahlzeit. Dann wäre das jetzt auch geklärt.

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10.07.2019

Heute vor zwei Jahren: Ein ganz großer Tag

Die Kanzlei Wolfgang Haag Rechtsanwälte wird 2 Jahre alt. Happy Birthday und eine kleine Erfolgsstory.

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Heutzutage würde man es ein gelungenes "Startup" nennen. Die Kanzlei wurde vor 2 Jahren von Rechtsanwalt Wolfgang Haag gegründet. Er ging von Anfang an mit einem Erfolgsteam an den Start. Die Räumlichkeiten in der Boschetsrieder Straße sind ein Traum. Und die treuen Mandanten sind ihm gefolgt.

Es gab etliche Hürden zu nehmen. Insbesondere die Einrichtung einer funktionierenden Infrastruktur, allen voran der Glasfaser Zugang barg einige Stolpersteine. Umso engagierter erwiesen sich die Mitarbeiter. Das hochwertige Erscheinungsbild, Corporate Design und Webdesign stammen von John Haag, Visuelle Kommunikation in Kooperation mit HAAG Kommunikationsdesign und Fotografie von Neill Haag. Im kurzen Rückblick ist die Gründung der jungen Anwaltskanzlei eine Erfolgsstory: Die Zahl der Mandanten ist gestiegen. Die Unfallabteilung ist gewachsen. Die Rechtsfälle nehmen einen guten Ausgang. Die Klienten sind rundum glücklich. Die Motivation ist ungebrochen.

Happy Birthday! Ganz herzlichen Dank gilt unseren lieben Mandanten. In dieser Geburtstagswoche und in der nächsten Woche bedanken wir uns am Empfang mit einem Glas Prosecco.

Mit freundlichen Grüßen, Rechtsanwalt Wolfgang Haag und Kollegen

Rechtsanwalt Wolfgang Haag

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16.05.2019

Die Versicherung weiß alles!

Bei der Unfallregulierung gibt es kein „Vergessen“. Sämtliche Vorschäden sind der Versicherung bekannt.

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Verschweigen oder Vergessen verzögert und verteuert die Schadensregulierung

Aufgepasst! Es gibt eine gewisse „HIS-Datei“. Dabei handelt es sich um ein Informationssystem der Versicherungswirtschaft. Dort werden alle Schäden, seien es Haftpflicht- oder Kaskoschäden, gemeldet und sind für Versicherungen abrufbar. Mit anderen Worten: Die Versicherung weiß alles.

Im Schadensfall sind grundsätzlich alle Vorschäden bzw. Altschäden zu melden. Der Versicherer überprüft die Angaben anhand dieser allwissenden HIS-Datei. Gibt es Unstimmigkeiten, fordert uns die Versicherung auf, über sämtliche Schäden ausführlich aufzuklären, bis zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Reparatur. Diese Korrekturschleife verzögert die Schadensregulierung. Sie bedeutet Mehraufwand, der kostet.

Ohne ordentliche Angaben: Kein Geld

Die Versicherung verweigert die Regulieren, sofern nicht alle Nachweise erbracht sind. Es gibt schlicht und ergreifend kein Geld. Zudem ist eine Verfolgung wegen Versicherungsbetrugs nicht ausgeschlossen. Der Mandant bleibt auf sämtlichen Kosten sitzen.

Ein starkes Gutachten sorgt für einen reibungslosen Ablauf

Der Sachverständige befragt umfassend seinen Klienten zu Vor- und Altschäden und nimmt die sorgfältige Bennenung in das Gutachten mit auf. Sämtliche Daten und Unterlagen werden beigefügt. Das Gutachten mit den vollständigen Angaben und Dokumentationen geht zum Anwalt. Dieser startet die Unfallregulierung.

Die erfolgreiche Schadensregulierung basiert auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Wahrheit.

Unfallregulierung Rechtsanwälte Wolfgang Haag

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28.03.2019

Wir dürfen vorstellen: Unsere neue Mitarbeiterin

Das Team der Kanzlei Wolfgang Haag | Rechtsanwälte hat sich vergrößert. Wir konnten eine neue Kraft gewinnen.

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Wir stellen vor: Frau Petra Daffner, Rechtsanwaltsfachangestellte mit langjähriger Berufserfahrung. Sie kennt den Betrieb einer Kanzlei und allen damit verbundenen Aufgaben, Abläufe und Strukturen.

Sie ist insbesondere eine Unterstützung in unserer Verkehrsunfallrechtsabteilung. Hier sprechen Sie in Zukunft neben Frau Seeböck jetzt auch mit Frau Daffner.

Zu ihren weiteren Aufgabengebieten zählt allgemein das Office Management. In Koordination mit den Kolleginnen vereinbart sie Termine mit Mandanten, bereitet Akten vor, bearbeitet die Tagespost, usw. Einfach ausgedrückt: Das Tagesgeschäft in einer Kanzlei.

Die Mail-Adresse von Frau Daffner: p.daffner@haag-kanzlei.de

Wir sind eine freundliche Anwaltskanzlei. Unsere Mitarbeiter pflegen einen angenehmen Umgang mit Kollegen und Mandanten. Höflichkeit ist wie ein Luftkissen. Es dämmt die Härten des Lebens.

Und hier der Überblick des ganzen Teams der Kanzlei Wolfgang Haag Rechtsanwälte

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23.01.2019

Neues Urteil: Die billigste Werkstatt muss her

Geschädigter nach einem Unfall? Man möchte den Schaden fiktiv abrechnen lassen? Sofern Ihr Fahrzeug älter als 3 Jahre ist, können Versicherungen den billigsten Stundensatz für die Reparatur einfordern. So das neue Urteil des BGH vom 25.09.2018

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Der Fahrzeugschaden nach einem Unfall kann auf zwei Arten abgerechnet werden

Als Geschädigter bei einem Verkehrsunfall hat man die Wahl, entweder sein Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren zu lassen (Mit Rechnung!). Dann trägt die Versicherung die Reparaturkosten. Oder man wünscht eine fiktive Abrechnung. In diesem Fall lässt man sich die geschätzten Reparaturkosten von der Versicherung ausbezahlen. Mit der Entschädigungssumme kann man machen, was man will. Das entspricht der Dispositionsfreiheit der Geschädigten.

Schadensminderungspflicht bei fiktiver Abrechnungsmethode

So wird üblicherweise abgerechnet, wenn man sich den Betrag ausbezahlen lassen möchte: Das Sachverständigengutachten enthält als Berechnungsgrundlage den Schnitt der Stundenverrechnungssätze aus mehreren Werkstätten in der Umgebung. Nun ist es der Versicherung erlaubt, dem Geschädigten eine günstigere Reparaturwerkstatt darzulegen. Der Geschädigte muss sich unter bestimmten Umständen aufgrund seiner Schadensminderungspflicht auf diese günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. 

Die Kriterien

Dies betrifft nur Fahrzeuge, die älter als drei Jahre sind oder nicht scheckheftgepflegt. Bei Fahrzeugen bis zu drei Jahren oder Fahrzeugen, die lückenlos in einer markengebundenen Fachwerkstatt scheckheftgepflegt sind, gilt diese Verweisungsmöglichkeit nicht. Hier hat ein Geschädigter Anspruch auf eine Abrechnung nach der Kalkulation eines Gutachtens, mit den Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Werkstatt.

Die bisherige Rechtsprechung des OLG München

Eine Versicherung darf nicht auf eine noch günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen, wenn ihr vom Geschädigten ein Gutachten vorgelegt wird, das auf den mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen aller nicht markengebundenen Werkstätten basiert. Das OLG München gilt bis hier eher als Ausnahme in seiner Einschätzung / Auslegung der Schadensminderungspflicht.

Die aktuelle Entscheidung des BGH, Az VI ZR 65/18

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden:

  1. Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen.
  2. Dies gilt auch dann, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen. Es kann keinen Unterschied machen, ob im Privatgutachten von durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätzen markengebundener oder freie Fachwerkstätten ausgegangen worden ist.

Im Klartext: Das OLG München wird sich dem BGH Urteil beugen und in Zukunft ebenfalls auf einen günstigeren Werkstatt-Preis verweisen müssen.

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten die Münchner Gutachter ihre Kunden unbedingt darauf aufmerksam machen.

Und hier der Link zum BGH Urteil vom 25.09.2018:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VI%20ZR%2065/18&nr=90224

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