Geschädigter nach einem Unfall? Man möchte den Schaden fiktiv abrechnen lassen? Sofern Ihr Fahrzeug älter als 3 Jahre ist, können Versicherungen den billigsten Stundensatz für die Reparatur einfordern. So das neue Urteil des BGH vom 25.09.2018
Der Fahrzeugschaden nach einem Unfall kann auf zwei Arten abgerechnet werden
Als Geschädigter bei einem Verkehrsunfall hat man die Wahl, entweder sein Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren zu lassen (Mit Rechnung!). Dann trägt die Versicherung die Reparaturkosten. Oder man wünscht eine fiktive Abrechnung. In diesem Fall lässt man sich die geschätzten Reparaturkosten von der Versicherung ausbezahlen. Mit der Entschädigungssumme kann man machen, was man will. Das entspricht der Dispositionsfreiheit der Geschädigten.
Schadensminderungspflicht bei fiktiver Abrechnungsmethode
So wird üblicherweise abgerechnet, wenn man sich den Betrag ausbezahlen lassen möchte: Das Sachverständigengutachten enthält als Berechnungsgrundlage den Schnitt der Stundenverrechnungssätze aus mehreren Werkstätten in der Umgebung. Nun ist es der Versicherung erlaubt, dem Geschädigten eine günstigere Reparaturwerkstatt darzulegen. Der Geschädigte muss sich unter bestimmten Umständen aufgrund seiner Schadensminderungspflicht auf diese günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen.
Die Kriterien
Dies betrifft nur Fahrzeuge, die älter als drei Jahre sind oder nicht scheckheftgepflegt. Bei Fahrzeugen bis zu drei Jahren oder Fahrzeugen, die lückenlos in einer markengebundenen Fachwerkstatt scheckheftgepflegt sind, gilt diese Verweisungsmöglichkeit nicht. Hier hat ein Geschädigter Anspruch auf eine Abrechnung nach der Kalkulation eines Gutachtens, mit den Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Werkstatt.
Die bisherige Rechtsprechung des OLG München
Eine Versicherung darf nicht auf eine noch günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen, wenn ihr vom Geschädigten ein Gutachten vorgelegt wird, das auf den mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen aller nicht markengebundenen Werkstätten basiert. Das OLG München gilt bis hier eher als Ausnahme in seiner Einschätzung / Auslegung der Schadensminderungspflicht.
Die aktuelle Entscheidung des BGH, Az VI ZR 65/18
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden:
- Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen.
- Dies gilt auch dann, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen. Es kann keinen Unterschied machen, ob im Privatgutachten von durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätzen markengebundener oder freie Fachwerkstätten ausgegangen worden ist.
Im Klartext: Das OLG München wird sich dem BGH Urteil beugen und in Zukunft ebenfalls auf einen günstigeren Werkstatt-Preis verweisen müssen.
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten die Münchner Gutachter ihre Kunden unbedingt darauf aufmerksam machen.
Und hier der Link zum BGH Urteil vom 25.09.2018:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VI%20ZR%2065/18&nr=90224
weniger