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28.06.2021

Eine Tücke der Pandemie

Viele Unternehmen haben im vergangenen Jahr mit großer Anstrengung ihr Business aufrechterhalten können. Einige konnten den Vorteil von Online Geschäften nutzen und ausbauen. Gerade hier lauert eine gesetzliche Tücke: Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften.

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Ein sperriges Wort: Fernabsatzgeschäft

Es ist bereits für viele ein üblicher Weg, seine Produkte, Waren und Dienstleistungen ohne persönlichen Kontakt mit dem Kunden zu verkaufen. In erster Linie kommt einem der Online-Handel in den Sinn. Aber auch andere „Kanäle“ zählen dazu. Fernabsatz bedeutet nämlich jeder Vertragsabschluss, der ausschließlich über Fernkommunikation zustande kommt. Fernkommunikationsmittel sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder Abschluss eines Vertrages eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Telefon, Telefax, SMS oder sogar Messenger-Dienste wie WhatsApp.

Und: Es betrifft Verträge zwischen einem (privaten) Verbraucher und einem Unternehmen.

Corona zwingt uns zu Distanz

Aus der Not geboren und mangelnder Überblick. Hier liegt eine Tücke. Wer pandemiebedingt nun seine Geschäfte ausschließlich über Fernkommunikation abwickelt, übersieht gerne die Verpflichtung zur Widerrufsbelehrung seines Kunden. Dazu zählt neben der eigentlichen Belehrung über Bedingungen, Fristen und Verfahren zur Ausübung des Widerrufs zwingend auch die Beifügung eines Musterwiderrufsformulars. Es dient letztendlich dem Verbraucherschutz. Der Verbraucher hat das Recht seinen Kauf / Bestellung innerhalb von 14 Tagen ohne Grund zu widerrufen.

Erfolgt keine ordnungsgemäße Belehrung oder Beifügung eines Widerrufsformulars, kann der Verbraucher den Vertrag sogar bis zu einem Jahr und 14 Tage nach Vertragsabschluss widerrufen. Dies kann misslich sein, wenn der Dienstleister bereits mit seiner Tätigkeit begonnen hat und dann platzt der Vertrag.

„Ich verzichte“

Nun gibt es Dienstleistungen, die sofort ausgeführt werden müssen und eine 14-tägige Widerrufsfrist der Ausübung entgegensteht. In diesem Fall muss der Verbraucher explizit auf sein Widerrufsrecht verzichten und einem vorzeitigen Beginn der Dienstleistung zustimmen. Schriftlich. Das geht.

Sie können sich gerne an unsere Fachabteilung wenden unter: info@haag-kanzlei.de

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